Elternberatung §95 (1a)

In jeder Trennung
liegt auch
eine Chance.

§ 95 (1a) AußStrG Regelung der Scheidungsfolgen

Beratung der Scheidungsfolgen

(1a) Vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen bei Gericht haben die Parteien zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen.

§ 95 (1a) AußStrG Regelung der Scheidungsfolgen

Preise der Elternberatung 

Einzelberatung: 90 €
Beratung beider Eltern: 125 €

Beratung via Videokonferenz (zB. Zoom) gerne möglich!

Eingetragen beim Bezirksgericht Graz und Bezirksgericht Eisenstadt.