§ 95 (1a) AußStrG Regelung der Scheidungsfolgen
Beratung der Scheidungsfolgen
(1a) Vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen bei Gericht haben die Parteien zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen.
§ 95 (1a) AußStrG Regelung der Scheidungsfolgen
Preise der Elternberatung
Einzelberatung: 90 €
Beratung beider Eltern: 125 €
Beratung via Videokonferenz (zB. Zoom) gerne möglich!
Eingetragen beim Bezirksgericht Graz und Bezirksgericht Eisenstadt.